d BdBSt grundsätzlich steuerbar. Bei Vorliegen von bestimmten Voraussetzungen können jedoch die Vermögenswerte im Rahmen von Unternehmensumstrukturierungen trotz des entgeltlichen Subjektwechsels gleichwohl steuerneutral auf andere Steuersubjekte übertragen werden. Zwar fanden sich im BdBSt keine expliziten steuergesetzlichen Vorschriften, die sich mit solchen Umstrukturierungen befassten. In Auslegung des allgemeinen steuerrechtlichen Gewinnbegriffs rückte die Steuerpraxis jedoch zunehmend von einem formalen Verständnis des Realisationsbegriffs ab, nach welchem jeder Subjektswechsel zu einer Reservenrealisation führte.