Bei dieser Umwandlung handelt es sich um einen entgeltlichen Übertragungsvorgang: Die Aktiven und Verbindlichkeiten werden als Sacheinlage auf eine Kapitalgesellschaft übertragen; der Einzelunternehmer gibt das Eigentum an seinen Vermögenswerten auf und erhält als Entgelt für die hingegebenen Wirtschaftsgüter Beteiligungsrechte an der übernehmenden Kapitalgesellschaft. Das entgeltliche Ausscheiden von Wirtschaftsgütern führt in einem subjektbezogenen Steuersystem gemeinhin zur Gewinnverwirklichung, zur Auflösung und Besteuerung der stillen Reserven, und wäre denn auch gestützt auf Art. 21 Abs. 1 lit. d BdBSt grundsätzlich steuerbar.