, Basel 1982, N 179 zu Art. 21 BdBSt), unterliegen die allenfalls durch Auflösung stiller Reserven erzielten Kapitalgewinne gemäss Art. 43 Abs. 1 BdBSt nicht der periodischen Einkommenssteuer, sondern einer Jahressteuer zu dem Steuersatze, der sich für dieses Einkommen allein ergibt. b) Der mittlerweile verstorbene A, der Ehemann der Beschwerdeführerin, hatte seine Einzelunternehmung per 1. Januar 1990 in der Form einer Sacheinlagegründung in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Am Aktienkapital der neu gegründeten Gesellschaft von Fr. 600000.- hielt er einen Anteil von 301 Aktien (à nominal Fr. 1000.-). Bei dieser Umwandlung handelt es sich um einen entgeltlichen Übertragungsvorgang: