21 Abs. 1 lit. d des hier anwendbaren Bundesratsbeschlusses über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt) gehören zu den steuerbaren Einkünften die Kapitalgewinne, die im Betriebe eines zur Führung kaufmännischer Bücher verpflichteten Unternehmens bei der Veräusserung oder Verwertung von Vermögensstücken erzielt werden, wie insbesondere Liquidationsgewinne bei Aufgabe oder Veräusserung eines Unternehmens. Da die Umwandlung einer Einzelfirma in eine Kapitalgesellschaft zu einer Zwischenveranlagung wegen Berufswechsel führt (Känzig, Wehrsteuer [Direkte Bundessteuer], I. Teil, 2. Aufl., Basel 1982, N 179 zu Art.