B erhob nach erfolgloser Einsprache Verwaltungsgerichtsbeschwerde und verlangte, dass von der Erhebung einer Sondersteuer auf Kapitalgewinn 1990 vollständig abzusehen sei, da bei der Aktienübertragung im Jahre 1994 an ihren Sohn C keine Reserven realisiert worden seien. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit folgender Begründung gutgeheissen: 1. - Die Veranlagungsbehörde verfügte gegenüber der Beschwerdeführerin am 17. Oktober 2000 eine Sondersteuer auf Kapitalgewinnen das Steuerjahr 1990 betreffend, wobei sie sich auf Art. 21 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 43 BdBSt stützte. a) Gemäss Art. 21 Abs. 1 lit.