Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es sich hierbei um einen Liquidationsgewinn 1990 zufolge Verletzung der Sperrfrist (7 Jahre) im Zusammenhang mit der Umwandlung der Einzelfirma A in die X AG handle. B erhob nach erfolgloser Einsprache Verwaltungsgerichtsbeschwerde und verlangte, dass von der Erhebung einer Sondersteuer auf Kapitalgewinn 1990 vollständig abzusehen sei, da bei der Aktienübertragung im Jahre 1994 an ihren Sohn C keine Reserven realisiert worden seien.