Im Jahre 1994 verstarb A, worauf Sohn C dessen Aktien käuflich übernahm. Den Kaufpreis beglich C, indem er seiner Mutter B eine Barzahlung leistete sowie diese ihm einen Erbvorbezug sowie ein Darlehen gewährte. Im Jahre 2000 verfügte die Veranlagungsbehörde zu Lasten von B eine «Sondersteuer auf Kapitalgewinnen 1990», wobei sie ihrer Veranlagung einen steuerbaren Kapitalgewinn von Fr. 120400.- zugrunde legte. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es sich hierbei um einen Liquidationsgewinn 1990 zufolge Verletzung der Sperrfrist (7 Jahre) im Zusammenhang mit der Umwandlung der Einzelfirma A in die X AG handle.