Der Erbvorbezug gilt als Form der unentgeltlichen Änderung der Beteiligungsverhältnisse. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Die Einzelunternehmung A wurde per 1. Januar 1990 in die X AG umgewandelt. Die drei Gründer und Anteilsinhaber der X AG waren der ehemalige Einzelunternehmer A (301 Aktien), seine Ehefrau B (99 Aktien) sowie deren ältester Sohn C (200 Aktien). Die Liberierung des Aktienkapitals erfolgte durch Übernahme sämtlicher Aktiven und Passiven der Einzelunternehmung A. Im Jahre 1994 verstarb A, worauf Sohn C dessen Aktien käuflich übernahm.