In der Praxis hat sich diesbezüglich eine fünfjährige Sperrfrist herausgebildet. Gehen innerhalb der Sperrfrist Aktien einer Gesellschaft, die durch Umwandlung einer Einzelunternehmung entstanden war, an den Sohn des ehemaligen Einzelunternehmers unter dem Nominalwert entgeltlich über, führt dies zu keiner rückwirkenden, anteilsmässigen Besteuerung der Reserven der Einzelunternehmung im Zeitpunkt der Umwandlung. Die Änderung der Beteiligungsverhältnisse hat nur dann die Aberkennung der Steuerneutralität zur Folge, wenn diese entgeltlich erfolgt ist. Der Erbvorbezug gilt als Form der unentgeltlichen Änderung der Beteiligungsverhältnisse.