{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-01-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-01-82_2002-01-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1338", "Checksum": "f325d84858b892ead87b23e37427c92e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 01 82", "2002 II Nr. 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 15.01.2002 A 01 82 (2002 II Nr. 19)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 21 Abs. 1 lit. d BdBSt, Art. 43 Abs. 1 BdBSt. Steuerneutrale Übertragung von stillen Reserven bei Unternehmensumwandlung. Die Voraussetzungen der steuerneutralen Reserveübertragung bei einer Unternehmensumwandlung müssen nicht nur während, sondern auch noch eine gewisse Zeit nach der Transaktion erfüllt sein. In der Praxis hat sich diesbezüglich eine fünfjährige Sperrfrist herausgebildet. Gehen innerhalb der Sperrfrist Aktien einer Gesellschaft, die durch Umwandlung einer Einzelunternehmung entstanden war, an den Sohn des ehemaligen Einzelunternehmers unter dem Nominalwert entgeltlich über, führt dies zu keiner rückwirkenden, anteilsmässigen Besteuerung der Reserven der Einzelunternehmung im Zeitpunkt der Umwandlung. Die Änderung der Beteiligungsverhältnisse hat nur dann die Aberkennung der Steuerneutralität zur Folge, wenn diese entgeltlich erfolgt ist. Der Erbvorbezug gilt als Form der unentgeltlichen Änderung der Beteiligungsverhältnisse. | Direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:41", "Checksum": "40f037ff17b21c54abcafcb2c47835c1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 15.01.2002 A 01 82 (2002 II Nr. 19)\nRegeste:\nArt. 21 Abs. 1 lit. d BdBSt, Art. 43 Abs. 1 BdBSt. Steuerneutrale Übertragung von stillen Reserven bei Unternehmensumwandlung. Die Voraussetzungen der steuerneutralen Reserveübertragung bei einer Unternehmensumwandlung müssen nicht nur während, sondern auch noch eine gewisse Zeit nach der Transaktion erfüllt sein. In der Praxis hat sich diesbezüglich eine fünfjährige Sperrfrist herausgebildet. Gehen innerhalb der Sperrfrist Aktien einer Gesellschaft, die durch Umwandlung einer Einzelunternehmung entstanden war, an den Sohn des ehemaligen Einzelunternehmers unter dem Nominalwert entgeltlich über, führt dies zu keiner rückwirkenden, anteilsmässigen Besteuerung der Reserven der Einzelunternehmung im Zeitpunkt der Umwandlung. Die Änderung der Beteiligungsverhältnisse hat nur dann die Aberkennung der Steuerneutralität zur Folge, wenn diese entgeltlich erfolgt ist. Der Erbvorbezug gilt als Form der unentgeltlichen Änderung der Beteiligungsverhältnisse. | Direkte Bundessteuer\n\n BdBSt (i.V.m. Art. 43 BdBSt) rechtfertigen würde. (...) Nach dem Gesagten ergibt sich demnach, dass die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben ist. |"}