{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-01-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-01-82_2002-01-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1338", "Checksum": "f325d84858b892ead87b23e37427c92e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 01 82", "2002 II Nr. 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 15.01.2002 A 01 82 (2002 II Nr. 19)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 21 Abs. 1 lit. d BdBSt, Art. 43 Abs. 1 BdBSt. Steuerneutrale Übertragung von stillen Reserven bei Unternehmensumwandlung. Die Voraussetzungen der steuerneutralen Reserveübertragung bei einer Unternehmensumwandlung müssen nicht nur während, sondern auch noch eine gewisse Zeit nach der Transaktion erfüllt sein. In der Praxis hat sich diesbezüglich eine fünfjährige Sperrfrist herausgebildet. Gehen innerhalb der Sperrfrist Aktien einer Gesellschaft, die durch Umwandlung einer Einzelunternehmung entstanden war, an den Sohn des ehemaligen Einzelunternehmers unter dem Nominalwert entgeltlich über, führt dies zu keiner rückwirkenden, anteilsmässigen Besteuerung der Reserven der Einzelunternehmung im Zeitpunkt der Umwandlung. Die Änderung der Beteiligungsverhältnisse hat nur dann die Aberkennung der Steuerneutralität zur Folge, wenn diese entgeltlich erfolgt ist. 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Gehen innerhalb der Sperrfrist Aktien einer Gesellschaft, die durch Umwandlung einer Einzelunternehmung entstanden war, an den Sohn des ehemaligen Einzelunternehmers unter dem Nominalwert entgeltlich über, führt dies zu keiner rückwirkenden, anteilsmässigen Besteuerung der Reserven der Einzelunternehmung im Zeitpunkt der Umwandlung. Die Änderung der Beteiligungsverhältnisse hat nur dann die Aberkennung der Steuerneutralität zur Folge, wenn diese entgeltlich erfolgt ist. Der Erbvorbezug gilt als Form der unentgeltlichen Änderung der Beteiligungsverhältnisse. | Direkte Bundessteuer\n\n Dass die Aktien der neu gegründeten Gesellschaft nicht schon kurze Zeit nach der Übertragung der Reserven veräussert werden, ist - wie das Bundesgericht in einem die kantonalen Steuern betreffenden Fall erkannt hat (ASA 58,169 ff., Erw 2b) - ein zentrales Element für die Begründung des Steueraufschubs: Es soll mit der Umwandlung nicht eine Realisierung des Gewinns, sondern die Fortführung des Engagements durch den bisherigen Unternehmer erfolgen bzw. eine wirtschaftliche Identität der Unternehmung vor und nach der Umwandlung bestehen. Setzt jedoch der bisherige Unternehmer sein Engagement nicht fort, sondern veräussert die Aktien innerhalb der Sperrfrist, realisiert er die stillen Reserven der früheren Einzelfirma, indem er sie sich frei verfügbar macht. Eine Verschiebung in den Beteiligungsverhältnissen, die während der Umstrukturierung zur Realisation der stillen Unternehmensreserven führt, muss mithin auch eine gewisse Zeit nach der steuerneutralen Transaktion die gleichen Steuerfolgen nach sich ziehen (Reich, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, a.a.O., N 45 zu Art. 19 DBG). Eine Besteuerung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Umwandlung rechtfertigt sich jedoch nur dann, wenn ein Realisationstatbestand gegeben ist, also eine entgeltliche Übertragung der Gesellschaftsanteile stattgefunden hat. Die Vorinstanz teilt denn auch ausdrücklich die Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach nur diejenigen Reserven besteuert werden dürfen, die auch tatsächlich realisiert wurden. c) Nach dem Tod von A hat der älteste Sohn C die 301 Namenaktien der X AG seines verstorbenen Vaters aus dem Nachlass erworben. Gemäss Erbteilungsvertrag wurde hierfür - wie bereits erwähnt - ein Kaufpreis von Fr. 421400.- (Fr. 1400.- pro Aktie) vereinbart. Den Kaufpreis beglich C, indem er seiner Mutter, der Beschwerdeführerin, eine Barzahlung von Fr. 71400.- leistete sowie diese ihm einen Erbvorbezug von Fr. 150000.- sowie ein Darlehen von Fr. 200000.- gewährte. Die Änderung der Beteiligungsverhältnisse kann nun gestützt auf die gemachten Ausführungen nur dann zur Aberkennung der Steuerneutralität führen, wenn diese entgeltlich erfolgt ist. Die Schenkung eines Betriebs oder eines Betriebsanteils ist weder ein Realisationstatbestand noch handelt es sich um eine Überführung vom Geschäfts- ins Privatvermögen (Reich, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, a.a.O., N 39 zu Art. 19 DBG). Gleich wie bei einer Schenkung verhält es sich bei einem Erbvorbezug, mithin einem Rechtsgeschäft, welches der Veräusserer mit Rücksicht auf die Person des Erwerbers als Erbanwärter vornimmt und deshalb auf ein Entgelt ganz oder teilweise verzichtet. Die Tatsache, dass der Erbvorbezug auf Rechnung der künftigen Erbschaft ausgerichtet wird, genügt nicht, diesem Rechtsgeschäft die Unentgeltlichkeit abzusprechen (vgl. Reich, Die Realisation stiller Reserven im Bilanzsteuerrecht, Zürich 1983, S. 153 f. mit Hinweisen). Auch die Steuerverwaltung des Kantons Luzern und die Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer selbst bezeichnen in einem zum Aufschub der Besteuerung der stillen Reserven bei Umstrukturierungen ergangenen Kreisschreiben den Erbvorbezug - neben der Schenkung - als Form der unentgeltlichen Änderung der Beteiligungsverhältnisse (Kreisschreiben Nr. 8 vom 20.5.1996, Ziff. 1c, S. 3). Der Beschwerdeführerin ist denn auch beizupflichten, wenn sie die Aktienübertragung an ihren Sohn in dem Umfange als unentgeltliches Rechtsgeschäft qualifiziert, als sie ihm einen Erbvorbezug gewährt hat. Der Vorinstanz ist demgegenüber nicht zu folgen, wenn sie geltend macht, dass der Kaufpreis und die Finanzierung auseinandergehalten werden müsse und daher die gesamte Summe von Fr. 421400.- als entgeltlichen Vermögenszufluss an die Beschwerdeführerin betrachtet. Die Aktienübertragung setzt sich nach dem Gesagten vielmehr aus einem entgeltlichen (Fr. 271400.- [Barzahlung und Darlehen]) sowie einem unentgeltlichen Teil (Fr. 150000.- [Erbvorbezug]) zusammen. d) Wie dem erwähnten Kreisschreiben entnommen werden kann (Ziff. 1c S. 3, u.a. mit Verweis auf Urteil P. vom 5.1.1996) liegt bei unentgeltlicher Übertragung von Reserven durch Aktienabtretung bzw. bei Veräusserung zum Nominalwert kein Realisationstatbestand vor (vgl. auch StE 1994 B 23.7 Nr. 4 Erw. 4). Die Veranlagungsbehörde hat denn auch lediglich die Differenz zwischen dem Kaufpreis (Fr. 421400.-) und dem Nominalwert der Aktien (Fr. 301000.-), mithin einen Betrag von Fr. 120400.-, der Besteuerung unterworfen. Hat sich nun aber gestützt auf das Erwogene ergeben, dass die Aktienveräusserung für die Beschwerdeführerin lediglich im Umfange von Fr. 271400.- entgeltlichen Charakter hat, ist ihr keine den Nominalwert der Aktien übersteigende, geldmässige Vergütung zugeflossen. Insofern liegt kein Realisationstatbestand vor, der die Erhebung einer Sondersteuer im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. d"}