{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-01-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-01-82_2002-01-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1338", "Checksum": "f325d84858b892ead87b23e37427c92e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 01 82", "2002 II Nr. 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 15.01.2002 A 01 82 (2002 II Nr. 19)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 21 Abs. 1 lit. d BdBSt, Art. 43 Abs. 1 BdBSt. Steuerneutrale Übertragung von stillen Reserven bei Unternehmensumwandlung. Die Voraussetzungen der steuerneutralen Reserveübertragung bei einer Unternehmensumwandlung müssen nicht nur während, sondern auch noch eine gewisse Zeit nach der Transaktion erfüllt sein. In der Praxis hat sich diesbezüglich eine fünfjährige Sperrfrist herausgebildet. Gehen innerhalb der Sperrfrist Aktien einer Gesellschaft, die durch Umwandlung einer Einzelunternehmung entstanden war, an den Sohn des ehemaligen Einzelunternehmers unter dem Nominalwert entgeltlich über, führt dies zu keiner rückwirkenden, anteilsmässigen Besteuerung der Reserven der Einzelunternehmung im Zeitpunkt der Umwandlung. Die Änderung der Beteiligungsverhältnisse hat nur dann die Aberkennung der Steuerneutralität zur Folge, wenn diese entgeltlich erfolgt ist. 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Gehen innerhalb der Sperrfrist Aktien einer Gesellschaft, die durch Umwandlung einer Einzelunternehmung entstanden war, an den Sohn des ehemaligen Einzelunternehmers unter dem Nominalwert entgeltlich über, führt dies zu keiner rückwirkenden, anteilsmässigen Besteuerung der Reserven der Einzelunternehmung im Zeitpunkt der Umwandlung. Die Änderung der Beteiligungsverhältnisse hat nur dann die Aberkennung der Steuerneutralität zur Folge, wenn diese entgeltlich erfolgt ist. Der Erbvorbezug gilt als Form der unentgeltlichen Änderung der Beteiligungsverhältnisse. | Direkte Bundessteuer\n\n Steuerbehörden haben denn auch die Umwandlung der Einzelunternehmung A in die X AG als steuerneutrale Unternehmensumstrukturierung betrachtet und von der Besteuerung der Reserven abgesehen. 2. - a) Die steuerneutrale Übertragung stiller Reserven rechtfertigt sich nur im Hinblick auf die Fortführung eines Betriebes. Wird mit der Umwandlung nicht die Weiterführung, sondern die Liquidation oder Veräusserung des Betriebes bezweckt, fehlen die Voraussetzungen des Steueraufschubs und die auf die Kapitalgesellschaft übertragenen stillen Reserven sind als Liquidationsgewinn des Personenunternehmens zu besteuern. In der Praxis hat sich eine fünfjährige Sperrfrist herausgebildet, während der es zu keiner Veräusserung kommen darf bzw. während der die objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Steuerneutralität erfüllt sein müssen. Die Liquidationsgewinnbesteuerung während der Sperrfrist findet ihre Grundlage in der rechtsgleichen Besteuerung wirtschaftlich vergleichbarer Tatbestände. Die Sperrfrist ist demnach in dem Sinne objektiviert, als die Gründe, die zu einer vorzeitigen Veräusserung führen, unerheblich sind. Könnten die Aktien schon innert kurzer Zeit nach der steuerneutralen Reservenübertragung steuerfrei veräussert werden, würden diejenigen Bedingungen, die gegeben sein müssen, damit auf das Vorliegen eines steuerneutralen Vorganges erkannt werden kann, jeden praktischen Sinn verlieren. Die Voraussetzungen der steuerneutralen Reservenübertragung müssen somit nicht nur während, sondern auch noch eine gewisse Zeit nach der Transaktion erfüllt sein (BG-Urteil vom 28.12.1998, in: ASA 68,71 ff., Erw. 2c mit Hinweisen). b) Im hier zu beurteilenden Sachverhalt verhält es sich so, dass A, nachdem er im Jahre 1990 seine Einzelunternehmung in eine Aktiengesellschaft umgewandelt hatte, im April 1994 verstarb. Die gesetzlichen Erben vereinbarten daraufhin mittels Erbteilungsvertrag u.a., dass das gesamte eheliche Vermögen (Eigengut und Errungenschaft) des Erblassers ins uneingeschränkte Eigentum seiner Ehefrau, also der Beschwerdeführerin, übergehen soll. Ausgenommen von dieser Regelung waren die 301 Namenaktien der X AG. Es wurde die Vereinbarung getroffen, dass diese Aktien von C, dem ältesten Sohn des Erblassers und der Beschwerdeführerin, der bereits Inhaber von 200 Namenaktien der X AG war, zum Preis von Fr. 1400.- je Aktie käuflich übernommen werden. Bereits im Ehe- und Erbvertrag aus dem Jahre 1990 hatten die Eheleute A/B und ihre Nachkommen vereinbart, dass beim Erstversterben eines Ehegatten des Ehepaares A/B Sohn C das Recht hat, die restlichen sich im Eigentum des verstorbenen Elternteils befindenden Aktien der X AG käuflich zu erwerben, wobei der Kaufpreis pro Aktie per 1. Januar 1988 ermittelt und auf Fr. 1400.- festgesetzt wurde. Wie dem Erbteilungsvertrag zu entnehmen ist, hat C denn auch die 301 Namenaktien seines verstorbenen Vaters mit Nutzen- und Schadenübergang per Datum des Erbteilungsvertrages zum Preis von Fr. 421400.- (301 Aktien à Fr. 1400.-) erworben. c) Die Steuerbehörde erblickte in diesem Rechtsgeschäft einen Tatbestand, der bei der Beschwerdeführerin zur Besteuerung der anteilsmässig realisierten Reserven in Form einer Sondersteuer auf Kapitalgewinnen und zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt der Umwandlung (1990) führt. Sie ging dabei von realisierten Reserven im Betrage von Fr. 120400.- aus, was dem Differenzbetrag zwischen dem Übernahmepreis (Fr. 421400.-) und dem Nominalwert der 301 Aktien (Fr. 301000.-) entspricht. Die Beschwerdeführerin stellt in Abrede, dass bei der Aktienübertragung Reserven realisiert worden sind und macht dementsprechend geltend, dass die Sondersteuer zu Unrecht erhoben worden und die diesbezügliche Veranlagung aufzuheben sei. 3.- a) Die Vorinstanz führt an, dass die Gründer der X AG mit der Unterzeichnung des Revers vom 8. April 1992 anerkannt hätten, dass eine Veräusserung bzw. Verschiebung der Beteiligungen innerhalb der Frist von sieben Jahren die Besteuerung der stillen Reserven rückwirkend auf den Zeitpunkt der Umwandlung zur Folge haben würde. Mit der im Rahmen des Erbteilungsvertrages vorgenommenen Aktienveräusserung an den Sohn der Beschwerdeführerin sei diese Sperrfrist verletzt worden. Dass die per 1. November 1994 erfolgte Aktienübertragung innerhalb der Sperrfrist stattgefunden hat, wird von der Beschwerdeführerin denn auch ausdrücklich bestätigt und ist somit unbestritten. b) Wie bereits erläutert wurde, entfällt ein wesentliches, der steuerneutralen Reservenübertragung zugrunde liegendes Tatbestandsmerkmal, wenn die Voraussetzungen der Steuerneutralität innerhalb der Sperrfrist dahinfallen. Die Besteuerung der stillen Reserven muss diesfalls beim bisherigen Rechtsträger nachgeholt werden und zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt der Umstrukturierung (Reich/Duss, Unternehmensumstrukturierungen im Steuerrecht, Basel 1996, S. 56 mit Hinweisen)."}