{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-01-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-01-82_2002-01-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1338", "Checksum": "f325d84858b892ead87b23e37427c92e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 01 82", "2002 II Nr. 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 15.01.2002 A 01 82 (2002 II Nr. 19)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 21 Abs. 1 lit. d BdBSt, Art. 43 Abs. 1 BdBSt. Steuerneutrale Übertragung von stillen Reserven bei Unternehmensumwandlung. Die Voraussetzungen der steuerneutralen Reserveübertragung bei einer Unternehmensumwandlung müssen nicht nur während, sondern auch noch eine gewisse Zeit nach der Transaktion erfüllt sein. In der Praxis hat sich diesbezüglich eine fünfjährige Sperrfrist herausgebildet. Gehen innerhalb der Sperrfrist Aktien einer Gesellschaft, die durch Umwandlung einer Einzelunternehmung entstanden war, an den Sohn des ehemaligen Einzelunternehmers unter dem Nominalwert entgeltlich über, führt dies zu keiner rückwirkenden, anteilsmässigen Besteuerung der Reserven der Einzelunternehmung im Zeitpunkt der Umwandlung. Die Änderung der Beteiligungsverhältnisse hat nur dann die Aberkennung der Steuerneutralität zur Folge, wenn diese entgeltlich erfolgt ist. 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Gehen innerhalb der Sperrfrist Aktien einer Gesellschaft, die durch Umwandlung einer Einzelunternehmung entstanden war, an den Sohn des ehemaligen Einzelunternehmers unter dem Nominalwert entgeltlich über, führt dies zu keiner rückwirkenden, anteilsmässigen Besteuerung der Reserven der Einzelunternehmung im Zeitpunkt der Umwandlung. Die Änderung der Beteiligungsverhältnisse hat nur dann die Aberkennung der Steuerneutralität zur Folge, wenn diese entgeltlich erfolgt ist. Der Erbvorbezug gilt als Form der unentgeltlichen Änderung der Beteiligungsverhältnisse. | Direkte Bundessteuer\n\n\n| Entscheid: | Die Einzelunternehmung A wurde per 1. Januar 1990 in die X AG umgewandelt. Die drei Gründer und Anteilsinhaber der X AG waren der ehemalige Einzelunternehmer A (301 Aktien), seine Ehefrau B (99 Aktien) sowie deren ältester Sohn C (200 Aktien). Die Liberierung des Aktienkapitals erfolgte durch Übernahme sämtlicher Aktiven und Passiven der Einzelunternehmung A. Im Jahre 1994 verstarb A, worauf Sohn C dessen Aktien käuflich übernahm. Den Kaufpreis beglich C, indem er seiner Mutter B eine Barzahlung leistete sowie diese ihm einen Erbvorbezug sowie ein Darlehen gewährte. Im Jahre 2000 verfügte die Veranlagungsbehörde zu Lasten von B eine «Sondersteuer auf Kapitalgewinnen 1990», wobei sie ihrer Veranlagung einen steuerbaren Kapitalgewinn von Fr. 120400.- zugrunde legte. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es sich hierbei um einen Liquidationsgewinn 1990 zufolge Verletzung der Sperrfrist (7 Jahre) im Zusammenhang mit der Umwandlung der Einzelfirma A in die X AG handle. B erhob nach erfolgloser Einsprache Verwaltungsgerichtsbeschwerde und verlangte, dass von der Erhebung einer Sondersteuer auf Kapitalgewinn 1990 vollständig abzusehen sei, da bei der Aktienübertragung im Jahre 1994 an ihren Sohn C keine Reserven realisiert worden seien. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit folgender Begründung gutgeheissen: 1. - Die Veranlagungsbehörde verfügte gegenüber der Beschwerdeführerin am 17. Oktober 2000 eine Sondersteuer auf Kapitalgewinnen das Steuerjahr 1990 betreffend, wobei sie sich auf Art. 21 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 43 BdBSt stützte. a) Gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. d des hier anwendbaren Bundesratsbeschlusses über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt) gehören zu den steuerbaren Einkünften die Kapitalgewinne, die im Betriebe eines zur Führung kaufmännischer Bücher verpflichteten Unternehmens bei der Veräusserung oder Verwertung von Vermögensstücken erzielt werden, wie insbesondere Liquidationsgewinne bei Aufgabe oder Veräusserung eines Unternehmens. Da die Umwandlung einer Einzelfirma in eine Kapitalgesellschaft zu einer Zwischenveranlagung wegen Berufswechsel führt (Känzig, Wehrsteuer [Direkte Bundessteuer], I. Teil, 2. Aufl., Basel 1982, N 179 zu Art. 21 BdBSt), unterliegen die allenfalls durch Auflösung stiller Reserven erzielten Kapitalgewinne gemäss Art. 43 Abs. 1 BdBSt nicht der periodischen Einkommenssteuer, sondern einer Jahressteuer zu dem Steuersatze, der sich für dieses Einkommen allein ergibt. b) Der mittlerweile verstorbene A, der Ehemann der Beschwerdeführerin, hatte seine Einzelunternehmung per 1. Januar 1990 in der Form einer Sacheinlagegründung in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Am Aktienkapital der neu gegründeten Gesellschaft von Fr. 600000.- hielt er einen Anteil von 301 Aktien (à nominal Fr. 1000.-). Bei dieser Umwandlung handelt es sich um einen entgeltlichen Übertragungsvorgang: Die Aktiven und Verbindlichkeiten werden als Sacheinlage auf eine Kapitalgesellschaft übertragen; der Einzelunternehmer gibt das Eigentum an seinen Vermögenswerten auf und erhält als Entgelt für die hingegebenen Wirtschaftsgüter Beteiligungsrechte an der übernehmenden Kapitalgesellschaft. Das entgeltliche Ausscheiden von Wirtschaftsgütern führt in einem subjektbezogenen Steuersystem gemeinhin zur Gewinnverwirklichung, zur Auflösung und Besteuerung der stillen Reserven, und wäre denn auch gestützt auf Art. 21 Abs. 1 lit. d BdBSt grundsätzlich steuerbar. Bei Vorliegen von bestimmten Voraussetzungen können jedoch die Vermögenswerte im Rahmen von Unternehmensumstrukturierungen trotz des entgeltlichen Subjektwechsels gleichwohl steuerneutral auf andere Steuersubjekte übertragen werden. Zwar fanden sich im BdBSt keine expliziten steuergesetzlichen Vorschriften, die sich mit solchen Umstrukturierungen befassten. In Auslegung des allgemeinen steuerrechtlichen Gewinnbegriffs rückte die Steuerpraxis jedoch zunehmend von einem formalen Verständnis des Realisationsbegriffs ab, nach welchem jeder Subjektswechsel zu einer Reservenrealisation führte. Doktrin und Praxis haben mithin Lösungen gefunden, welche die Abwicklung vom Markt indizierter und wirtschaftlich sinnvoller Umstrukturierungen steuerfrei ermöglichen (vgl. Reich, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2a, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Basel 2000, N 4 f. zu Art. 19 DBG). So wurde unter der Herrschaft des BdBSt in der Umwandlung einer Einzelunternehmung in eine Aktiengesellschaft in der Form der Sacheinlagegründung u.a. dann eine steuerneutrale Veräusserung erblickt, wenn die Unternehmung vom bisherigen Inhaber weitergeführt und wie bis anhin wirtschaftlich beherrscht wird, d.h. wenn die Umwandlung einzig eine Änderung der Rechtsform zum Zweck hat und demzufolge nicht von einer Geschäftsaufgabe gesprochen werden kann (Känzig, a.a.O., N 179 zu Art. 21 BdBSt mit Hinweisen). Die"}