Der Gemeinderat muss somit nach den genannten Kriterien und Überlegungen die Kehrichtgebühr für das Jahr 2000 neu festsetzen. Welcher konkrete Betrag für den Beschwerdeführer daraus resultiert, wird der Gemeinderat in Würdigung des Einzelfalles und nach dem Gesichtspunkt der Billigkeit entscheiden. Dabei ist immerhin festzuhalten, dass eine nur geringfügige Herabsetzung der Gebühr - bei den gegebenen Verhältnissen - nicht in Betracht kommt. e) ( ... ) |