In der Hinsicht erweist sich die Beschwerde als begründet und der Einspracheentscheid ist aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Entscheidung an den Gemeinderat zurückzuweisen. Bei der Festlegung der reduzierten Gebühr wird der Gemeinderat vorab die Gesamtbelastung berücksichtigen müssen, wie sie sich aus dem Entwurf des Abfallreglements und aus den behördlichen Erläuterungen ergibt (vgl. Erw. 7c). Freilich kann die so errechnete Gebühr nur eine Minimalabgabe darstellen. Die Einführung der Sackgebühr hat nämlich erfahrungsgemäss zur Folge, dass vermehrt Rohstoffe, wie Karton, Papier und Glas, vom verbrennbaren Hauskehricht getrennt und im Rahmen von Separatsammlungen entsorgt werden.