Ist aber das Äquivalenzprinzip allgemein Ausdruck des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes, so gilt das Verursacherprinzip als Ausfluss der Rechtsgleichheit. Beide Grundsätze führen bei der Überprüfung der konkret angefochtenen Gebühr zu ähnlichen Ergebnissen, obschon sich das Verursacherprinzip mit der Zuordnung der Kosten befasst und sich nicht wie das Äquivalenzprinzip primär am Wert der für die Abgabe erhaltenen Gegenleistung orientiert. d) Aus dem Gesagten erhellt, dass die dem Beschwerdeführer auferlegte Gebühr zu hoch ist. In der Hinsicht erweist sich die Beschwerde als begründet und der Einspracheentscheid ist aufzuheben.