Dass eine auferlegte Gebühr in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der von der öffentlichen Hand dafür angebotenen oder erbrachten Leistung stehen muss, ist Ausfluss des Äquivalenzprinzips (vgl. Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl., Zürich 1998, Rz. 2054 mit Hinweisen; URP S. 2000 169). Zwar kann im vorliegenden Fall offen gelassen werden, welches Verhältnis zwischen dem Verursacherprinzip und dem Äquivalenzprinzip besteht. Ist aber das Äquivalenzprinzip allgemein Ausdruck des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes, so gilt das Verursacherprinzip als Ausfluss der Rechtsgleichheit.