Ergibt die Berechnung gestützt auf das abgelehnte Abfallreglement eine weit tiefere Gebühr als die angefochtene Abgabe, so legt dies die Verletzung von Bundesrecht im konkreten Fall offen. Die beanstandete Gebühr verstösst nicht nur in genereller Weise gegen das Verursacherprinzip, sondern es bestehen auch erhebliche Anhaltspunkte, dass die Gebühr - unabhängig von ihren Berechnungsgrundlagen - unverhältnismässig ist. Dass eine auferlegte Gebühr in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der von der öffentlichen Hand dafür angebotenen oder erbrachten Leistung stehen muss, ist Ausfluss des Äquivalenzprinzips (vgl. Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl.