Für Haushaltungen war die Einführung einer Sackgebühr vorgesehen. Neben dieser Sackgebühr sollte jeder Eigentümer einer Liegenschaft eine Grundgebühr bezahlen, welche die weiteren Aufwendungen deckt, insbesondere die Kosten für Separatsammlungen, für Information und Beratung sowie Personal und Administration (Art. 12 Abs. 1 und Abs. 5 des Entwurfs). Der Gemeinderat behielt sich die Kompetenz vor, die Höhe der einzelnen Gebühren sowie ihre konkrete Ausgestaltung im Anhang der Vollzugsverordnung festzulegen (Art. 14).