In der Liegenschaft befindet sich ein Haushalt mit zwei Personen. Im Einspracheentscheid hielt der Gemeinderat fest, dass die Angaben - soweit möglich - überprüft worden seien. Die Überprüfung entspreche «im Grundsatz den tatsächlichen Verhältnissen». Damit ist auf die vom Beschwerdeführer mitgeteilten Daten auch im Verfahren vor Verwaltungsgericht abzustellen. Daran ändert die nachträgliche und nur pauschale Bestreitung durch den Gemeinderat in der Vernehmlassung nichts. Weil der Gemeinderat mit der Inkraftsetzung des neuen Reglements im Jahre 2001 rechnete, entschied er sich für eine Beurteilung der Einsprache nach den mutmasslich neuen Gebührenansätzen.