In seiner Einsprache rügte der Beschwerdeführer, dass die Bemessungsgrundlagen dem Verursacherprinzip widersprechen würden. Er und seine Ehefrau würden pro Woche nur noch etwa einen 35-Liter-Sack brauchen. Zudem bemühten sie sich, möglichst wenig Abfall anfallen zu lassen. Im Hinblick auf eine verursachergerechte Bemessung der Gebühr liess der Gemeinderat über das Umwelt- und Sicherheitsdepartement beim Beschwerdeführer die abfallrelevanten Daten erfassen. Gemäss Erfassungsblatt fällt beim Beschwerdeführer pro Woche ein 35-Liter-Sack verbrennbarer Kehricht an. In der Liegenschaft befindet sich ein Haushalt mit zwei Personen.