URP 2000 S. 140). Umgekehrt heisst dies, dass nicht jeder Abfallverursacher immer und generell für die Entsorgungskosten der effektiv von ihm erzeugten Abfälle aufzukommen hat (Brunner, a.a.O., N 23 zu Art. 32a USG). Im Übrigen haben - wie bereits erwähnt - der kantonale und der kommunale Gesetzgeber einen erheblichen Spielraum in der Ausgestaltung der in Art. 32a USG vorgesehenen Abgaben. Unbestreitbar sind Kombinationen von individuellen, mengenabhängigen Gebühren und Grundgebühren zulässig (URP 2000 S. 139). b) In seiner Einsprache rügte der Beschwerdeführer, dass die Bemessungsgrundlagen dem Verursacherprinzip widersprechen würden.