Dem Gemeinwesen erwachsen auch fixe Kosten, die nicht proportional zur Abfallmenge sind. Es ist deshalb zulässig, solche mengenunabhängigen Kosten z.B. für Information, Beratung und Personal durch eine Grundgebühr zu decken (Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 26.8.1999, in: URP 2000 S. 166 ff., insb. 168). Aus der Sicht des Abgabepflichtigen bedeutet das Verursacherprinzip nur (aber immerhin), dass die Gesamtheit der Abfallverursacher die gesamten Entsorgungskosten trägt und dass die von jedem Einzelnen bezahlten Abgaben einen gewissen Zusammenhang mit der von ihm verursachten Abfallmenge haben (BGE 125 I 449 Erw. 3b ff. = URP 2000 S. 140).