In der Rechtsprechung wird immer wieder betont, dass die Gebühr zur Hauptsache anhand des Kriteriums der Abfallmenge erhoben werden oder aber mindestens ein Zusammenhang zwischen der Höhe der Gebühr und dem produzierten und entsorgten Abfall erkennbar sein müsse. Das Verursacherprinzip verlangt aber nicht, dass die bei der Beseitigung entstehenden Kosten ausschliesslich nach Volumen oder Gewicht der Abfälle verteilt werden. Dem Gemeinwesen erwachsen auch fixe Kosten, die nicht proportional zur Abfallmenge sind.