Gemäss den Vorgaben in Art. 32a USG ist u.a. die Art und die Menge des übergebenen Abfalls bei der Ausgestaltung der Abgaben zu berücksichtigen (lit. a). Der kantonale Gesetzgeber spricht in diesem Zusammenhang von einer verursachergerechten Bemessung (§ 30 Abs. 1 EGUSG). In der Rechtsprechung wird immer wieder betont, dass die Gebühr zur Hauptsache anhand des Kriteriums der Abfallmenge erhoben werden oder aber mindestens ein Zusammenhang zwischen der Höhe der Gebühr und dem produzierten und entsorgten Abfall erkennbar sein müsse.