unbestrittenen Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist die Rechnung für die Abfallbeseitigung längerfristig ausgeglichen. Nachdem sich aus den Akten keine gegenteiligen Anhaltspunkte ergeben, ist demnach das Kostendeckungsprinzip, das verfassungsrechtlich die gesamten Gebühreneinnahmen nach oben begrenzt, bei den hier strittigen Jahresgebühren respektiert worden. 7. - a) Für die Überprüfung der angefochtenen Gebühr ist auf das Verursacherprinzip zurückzugreifen. Über dessen Umfang und konkrete Umsetzung in den Reglementen sind zahlreiche Entscheidungen ergangen (vgl. die Hinweise in LGVE 1998 II Nr. 39 Erw. 2b). Gemäss den Vorgaben in Art.