Die durch die Abfallgebühren erhobenen Kosten müssen sämtliche Aufwendungen der Abfallbewirtschaftung decken. Abgestellt wird somit auf eine Vollkostenrechnung, in der die Aufwendungen für Erstellung, Betrieb, Unterhalt und Ersatz der Anlagen berücksichtigt werden und die gleichzeitig eine angemessene Verzinsung und Abschreibung des Anlagekapitals ermöglichen soll (§ 30 Abs. 2 EGUSG; vgl. auch Art. 32a lit. b-e USG). Gemäss unbestrittenen Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist die Rechnung für die Abfallbeseitigung längerfristig ausgeglichen.