Richtig ist, dass die Gemeinde Z nach dem geltenden Reglement aus dem Jahre 1971 (Art. 10 Abs. 2) wie auch gemäss kantonaler Vorschrift (§ 30 Abs. 1 EGUSG) zur Erhebung kostendeckender Gebühren verpflichtet ist. Nach dem Kostendeckungsprinzip sollen die Gesamteingänge an Kausalabgaben den Gesamtaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig nicht oder höchstens geringfügig überschreiten (BGE 125 I 196 Erw. 4h mit Hinweisen). Die durch die Abfallgebühren erhobenen Kosten müssen sämtliche Aufwendungen der Abfallbewirtschaftung decken.