eine rechtsungleiche Behandlung ist darin nicht zu sehen. 6. - Der Gemeinderat weist darauf hin, der Ertrag aus den Kehrichtgebühren müsse insgesamt die Aufwendungen decken, die für die Bereitstellung und den Unterhalt der Infrastruktur und Organisation der Kehrichtabfuhr entstünden. Damit beruft er sich auf das Kostendeckungsprinzip. Seine Verletzung wird im vorliegenden Fall zu Recht nicht geltend gemacht. Richtig ist, dass die Gemeinde Z nach dem geltenden Reglement aus dem Jahre 1971 (Art. 10 Abs. 2) wie auch gemäss kantonaler Vorschrift (§ 30 Abs. 1 EGUSG) zur Erhebung kostendeckender Gebühren verpflichtet ist.