Unabhängig von der Entscheidung der Beschwerden bleibt das Reglement aus dem Jahre 1971 in seiner Gesamtheit ohnehin bestehen, so dass von einem eigentlichen rechtsfreien Raum nicht gesprochen werden kann. Eine Korrektur im Beschwerdeverfahren führt zwar zwangsläufig - mit Bezug auf die vom Einwohnerrat beschlossene Gebührenhöhe für das Jahr 2000 - zu einer unterschiedlichen Behandlung der Beschwerdeführer im Vergleich zu den Pflichtigen, die ihre Gebühren akzeptiert haben. Dies liegt aber in der Natur des Rechtsmittelverfahrens selber begründet; eine rechtsungleiche Behandlung ist darin nicht zu sehen.