Ferner datiert das Urteil vom 30. November 1998, erging somit erst rund ein Jahr nach Inkrafttreten des Art. 32a USG. Schliesslich wurde die damalige Beschwerde, was der Gemeinderat zu übersehen scheint, nicht abgewiesen, sondern wegen Verletzung des Äquivalenzprinzips zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Auch im vorliegenden Fall lässt sich - wie noch zu zeigen sein wird - die angefochtene Gebühr nach den massgebenden rechtlichen Prinzipien überprüfen und eine sachlich angemessene Entscheidung finden. Eine Gutheissung der Beschwerden hätte nicht die Folge, dass dem Gemeinwesen - der Gemeinde Z - ein unverhältnismässiger Nachteil entstünde.