Aus dem Entscheid LGVE 1998 II Nr. 39 lässt sich nichts anderes ableiten. Wenn gemäss diesem Urteil die strikte Nichtanwendung des städtischen Reglements unter Berufung auf die entstehende Rechtsunsicherheit abgelehnt wurde, dann waren die damaligen Umstände des Falles entscheidend. Im Gegensatz zu der hier angefochtenen Verfügung lag dem damals umstrittenen Reglement immerhin eine Gebühr zugrunde, die sowohl aus verbrauchsunabhängigen wie aus verbrauchsabhängigen Elementen zusammengesetzt war. Ferner datiert das Urteil vom 30. November 1998, erging somit erst rund ein Jahr nach Inkrafttreten des Art.