Der Gebührenpflichtige hat Anspruch darauf, dass seine Rechnung auf dem Rechtsmittelweg anhand der üblichen im Abgaberecht geltenden Verfassungsprinzipien überprüft und gegebenenfalls aufgehoben oder korrigiert wird. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als das Bundesgericht eine Kehrichtgebühr, die sich proportional nach dem Versicherungswert der Gebäude bemisst, unabhängig vom Inkrafttreten des Art. 32a USG an sich als verfassungswidrig beurteilt (URP 1998 S. 739). Aus dem Entscheid LGVE 1998 II Nr. 39 lässt sich nichts anderes ableiten.