Das gilt zum einen deshalb, weil das Reglement aus dem Jahre 1971 nicht nur die Frage der Gebührenerhebung regelt, sondern das gesamte Abfuhrwesen in der Gemeinde zum Gegenstand hat. Zum anderen geht es im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur um eine vorfrageweise oder inzidente Normenkontrolle. Das Verwaltungsgericht hat die Gesetz- und Verfassungsmässigkeit des Reglements als solche nicht zu beurteilen und kann daher auch nicht das beanstandete Reglement aufheben. Zu prüfen ist nur die konkrete Anordnung im Einzelfall, die in Anwendung von Art. 10 des Reglements ergangene Gebührenverfügung.