Diese Frist läuft am 1. Januar 2002 ab. Bei dieser Sachlage beruft sich der Gemeinderat Z zu Recht darauf, dass für die Umsetzung des Bundesrechts die Anpassungsfrist noch nicht abgelaufen ist und daher die Gebührenordnung aus dem Jahre 1971 als Übergangsregelung weiterhin Geltung beanspruchen darf. Diese weitere Geltung kann sich aber nur auf die generelle Anwendbarkeit des Reglements während der noch laufenden Anpassungsfrist beziehen. Das gilt zum einen deshalb, weil das Reglement aus dem Jahre 1971 nicht nur die Frage der Gebührenerhebung regelt, sondern das gesamte Abfuhrwesen in der Gemeinde zum Gegenstand hat.