URP 2000 S. 133 ff., insb. 139). Muss das Bundesrecht nach der kantonalen Verfassungsordnung zweistufig - d.h. erstens mittels kantonalem Einführungs- oder Anschlussgesetz und zweitens mittels Gemeindereglement - umgesetzt werden, so wird dafür eine Zeitspanne von höchstens fünf Jahren als zulässige Übergangsfrist betrachtet (Brunner, a.a.O., N 27 zu Art. 32a USG). Art. 32a USG ist seit dem 1. November 1997 in Kraft. Gestützt auf § 49 EGUSG steht den Gemeinden eine dreijährige Frist zu, um die erforderlichen Reglemente anzupassen oder neu zu erlassen. Diese Frist läuft am 1. Januar 2002 ab.