O., N 31 zu Art. 32a USG). Die mögliche Bestätigung einer angefochtenen Entscheidung - trotz ihrer festgestellten Bundesrechtswidrigkeit und damit die Weitergeltung des ihr zugrunde liegenden Rechtssatzes (oder eines ganzen Erlasses) - ist auch im Zusammenhang mit Übergangs- oder Anpassungsfristen, auf die sich der Gesetzgeber berufen kann, zu betrachten. Mit Blick auf die Durchsetzung des Bundesrechts hat der Bund keine ausdrückliche Frist zur Anpassung des kantonalen Rechts gesetzt. Art. 32a Abs. 1 USG enthält aber einen Gesetzgebungsauftrag an die Kantone, welche dabei einen grossen Gestaltungsspielraum haben (BGE 125 I 449 ff. URP 2000 S. 133 ff., insb. 139).