3a). Der Richter muss auf eine verfassungsmässige Entscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit oder Rechtsgleichheit unter Umständen auch deshalb verzichten, weil er in der Regel nicht in der Lage und nach der Gewaltenteilung auch nicht berufen ist, die mangelhafte Norm durch eine eigene Anordnung zu ersetzen, die dann bis zum Inkrafttreten einer bundesrechtskonformen Regelung des Gesetzgebers gelten würde (Brunner, a.a.O., N 31 zu Art.