Er beruft sich hierbei auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und den Entscheid des Luzerner Verwaltungsgerichts, publiziert in LGVE 1998 II Nr. 39. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann der Richter, wenn sich ein angefochtener Entscheid als bundesrechts- oder verfassungswidrig erweist, von dessen Aufhebung absehen, wenn durch die unverzügliche Nichtanwendung der dem Entscheid zugrunde liegenden Normen nicht bloss ein verhältnismässig unbedeutendes Regelungsdefizit, sondern ein eigentlich rechtsfreier Raum entstünde (BGE 123 I 61 Erw. 3c mit Hinweisen).