Er will aber die geltende Gebührenordnung, die allein nach einem Promillesatz des Gebäudeversicherungswertes bemessen wird, weiterhin im Sinne einer Übergangslösung aufrecht erhalten. Er beruft sich hierbei auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und den Entscheid des Luzerner Verwaltungsgerichts, publiziert in LGVE 1998 II Nr. 39.