Es kann in diesem Zusammenhang offen gelassen werden, ob seit dem Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung am 1. Januar 2000 das Verursacherprinzip unmittelbaren und normativen Verfassungsrang erhalten hat, wie dies für die Bemessung der Kausalabgaben massgebenden Grundsätze der Kostendeckung und der Äquivalenz gilt (zur Kontroverse: Griffel, Die Grundprinzipien des schweizerischen Umweltrechts, Zürich 2001, S. 173 ff.). Entscheidend bleibt, dass der Verfassungsgeber das Verursacherprinzip unmissverständlich als Massstab für die Kostentragung im Umweltschutz formuliert hat.