O., N 31 zu Art. 32a USG). Eine allein auf dem Gebäudeversicherungswert berechnete Kehrichtabfuhrgebühr missachtet schliesslich geschriebenes Verfassungsrecht; das Verursacherprinzip hat - wie erwähnt - Eingang in die Bundesverfassung gefunden (Art. 74 Abs. 2 BV). Es kann in diesem Zusammenhang offen gelassen werden, ob seit dem Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung am 1. Januar 2000 das Verursacherprinzip unmittelbaren und normativen Verfassungsrang erhalten hat, wie dies für die Bemessung der Kausalabgaben massgebenden Grundsätze der Kostendeckung und der Äquivalenz gilt (zur Kontroverse: Griffel, Die Grundprinzipien des schweizerischen Umweltrechts, Zürich 2001, S. 173 ff.).