Unabhängig von den mit dem Regelungsauftrag des Art. 32a Abs. 1 USG abgeleiteten Übergangsfristen oder kantonalen Anpassungsfristen haben Entsorgungsgebühren keinen Bestand, die auf einer unzulässigen Pauschalierung beruhen. Gebühren, die sich ausschliesslich nach einem Bemessungskriterium ohne Bezug zur Inanspruchnahme der Dienstleistung bestimmen (wie beispielsweise der Gebäudeversicherungswert), verletzten bereits vor Inkrafttreten des Art. 32a USG den Gleichbehandlungsgrundsatz bzw. das Willkürverbot (Art. 8 und 9 BV, Art. 4 aBV) sowie das allgemeine Verursacherprinzip nach Art. 2 USG (Urteil des Bundesgerichts vom 28.1.1998, in: URP 1998 S. 739; vgl. auch Brunner, a.a.O., N 31 zu Art.