Für die Gemeinde Z bleibt das Reglement aus dem Jahre 1971 so lange in Kraft und findet Anwendung, bis ein neues, dem Bundesrecht angepasstes Reglement von der Gemeindelegislative gültig verabschiedet wird. b) Eine Gebührenordnung, die das Verursacherprinzip als Kostentragungsregel nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt, widerspricht dem Bundesrecht. Sie verletzt Art. 2 und Art. 32a USG (LGVE 1998 II Nr. 39 mit Hinweisen). Unabhängig von den mit dem Regelungsauftrag des Art. 32a Abs. 1 USG abgeleiteten Übergangsfristen oder kantonalen Anpassungsfristen haben Entsorgungsgebühren keinen Bestand, die auf einer unzulässigen Pauschalierung beruhen.