Bei streng formaler und verfahrensmässiger Betrachtungsweise kann daher der Gemeinderat von Z für die Kehrichtgebühren nur auf den heute gültigen Erlass aus dem Jahre 1971 zurückgreifen. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, der Gemeinderat hätte nach der Verwerfung der Vorlage durch das Volk gleichsam als Gesetzgeber die Kehrichtgebühren nach dem Verursacherprinzip erheben müssen, geht er klarerweise fehl. Für die Gemeinde Z bleibt das Reglement aus dem Jahre 1971 so lange in Kraft und findet Anwendung, bis ein neues, dem Bundesrecht angepasstes Reglement von der Gemeindelegislative gültig verabschiedet wird.