Die Gesetzmässigkeit der Gemeindeordnung der Gemeinde Z ist zu Recht unbestritten. Sie stützt sich auf die §§ 30 und 87 der Staatsverfassung des Kantons Luzern sowie auf die Verfahrens- und Ermächtigungsnormen im Gemeindegesetz (§§ 61-63). Eine durch die Gemeindeverfassung vorgesehene Delegation an die Exekutive liegt nicht vor. Der Einwohnerrat hat seine Kompetenz für den Erlass eines neuen Abfallreglementes nicht dem Gemeinderat übertragen. Schliesslich stehen der Zuständigkeit des Einwohnerrates oder der Stimmberechtigten auch keine zwingenden kantonalen Bestimmungen entgegen.