Jede Gemeinde ist denn auch verpflichtet, ein Reglement über die Abfallentsorgung zu erlassen und darin auch die Gebühren nach den gesetzlichen Bemessungsvorschriften festzulegen (§ 23 Abs. 1 und 2, § 30 EGUSG). Nach § 11 Abs. 2 der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Z vom 20. September 1990 fällt der Erlass von Reglementen im Sinne von kommunalen Rechtssätzen in die Zuständigkeit des Gemeindeparlaments; die Kompetenz liegt daher beim Einwohnerrat. Die von ihm verabschiedeten Erlasse unterliegen wiederum dem fakultativen Referendum, können daher dem Volk zur Abstimmung unterbreitet werden. Die Gesetzmässigkeit der Gemeindeordnung der Gemeinde Z ist zu Recht unbestritten.