Aufgrund der genannten Anforderungen an das Legalitätsprinzip im Bereich der Abgaben genügt Art. 32a USG nicht als Grundlage für die Erhebung von Entsorgungsabgaben. Vielmehr müssen die Ausführungsvorschriften der Kantone und insbesondere - wie erwähnt - die Abgabetarife vom formellen Gesetzgeber erlassen werden. Nach dem kantonalen Recht ist die Entsorgung der Siedlungsabfälle Sache der Gemeinden. Jede Gemeinde ist denn auch verpflichtet, ein Reglement über die Abfallentsorgung zu erlassen und darin auch die Gebühren nach den gesetzlichen Bemessungsvorschriften festzulegen (§ 23 Abs. 1 und 2, § 30 EGUSG).