Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei gewissen Kausalabgaben eine Delegation an die Exekutive möglich. Das Legalitätsprinzip darf aber weder seines Gehalts entleert noch andererseits in einer Weise überspannt werden, dass es mit der Rechtswirklichkeit und dem Erfordernis der Praktikabilität in einen unlösbaren Widerspruch gerät (BGE 126 Ia 183 Erw. 2a/bb). Im Bereich der Entsorgung sind zahlreiche und vielfältige Faktoren zu berücksichtigen, welche einen Einfluss auf die Frage nach der im konkreten Fall angemessenen und zulässigen Gebühr haben.