3a mit Hinweisen). Eine Lockerung dieser Grundsätze ist zulässig, wenn dem Bürger die Überprüfung der Abgabe anhand von verfassungsrechtlichen Prinzipien, wie beispielsweise von Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip offen steht, so dass nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt (BGE 121 I 235 Erw. 3e mit Hinweisen). Das Gesagte gilt auch dort, wo die Regelungskompetenz nach der durch das kantonale Verfassungs- oder Gesetzesrecht getroffenen Ordnung bei der Gemeinde liegt.